Im Land Bremen stiegen die Nominallöhne im Jahr 2024 um 6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Für die Ermittlung des tatsächlich verfügbaren Verdienstes von Arbeitnehmer:innen, den Reallohn, wird zusätzlich die Inflationsrate einberechnet. Die Reallöhne stiegen um 3,8 Prozent.
Diese Entwicklung stellt den stärksten Nominallohnanstieg seit 2008 dar. Maßgeblich dafür sind eine schwache Inflationsentwicklung sowie die Zahlung von Inflationsausgleichsprämien und in Tarifverträgen vereinbarte Lohnsteigerungen und Einmalzahlungen.
Geringverdienende (das Fünftel mit den geringsten Verdiensten; 1. Quintil) haben mit einem Plus von 7,7 Prozent bei den Bruttostundenverdiensten gegenüber dem Vorjahreszeitraum die stärksten Verdienstzuwächse. Das 5. Quintil liegt mit einem Anstieg von 4,8 Prozent leicht unter dem Gesamtergebnis von 5,1 Prozent.
Die Reallöhne stiegen auch im 4. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahreszeitraum an: Im Vergleich zum 4. Quartal 2023 ergab sich ein Reallohnwachstum von 4,2 Prozent. Der positive Trend der Lohnentwicklung, der bereits in den Quartalen zuvor zu beobachten war, setzt sich somit weiter fort.
Weitere Ergebnisse der Verdiensterhebung für das Land Bremen sind auf der Themenseite „Verdienste und Arbeitskosten“ und in der Datenbank Bremen Infosystem, Bereich 62 „Verdienste, Arbeitskosten“ verfügbar.
Zusätzliche Hintergrundinformationen und Zeitreihen sind bei dem Statistischen Bundesamt verfügbar auf der Themenseite „Reallöhne und Nettolöhne“ sowie im Dashboard Deutschland (www.dashboard-deutschland.de).
Dies sind die Ergebnisse der Verdiensterhebung des Berichtsjahres 2024, in der mit einer ge-schichteten Stichprobe von rund 58 000 Betrieben bundesweit Angaben zu Verdiensten und Arbeitszeiten der abhängig Beschäftigten erhoben werden. In Bremen werden rund 1 500 Be-triebe befragt.
Der Nominallohnindex bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonder-zahlungen von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab. Die Inflationsausgleichsprämie wird in der Verdienststatistik als Bestandteil des Gesamtbruttoentgelts miterfasst. Sie wird im Sinne der Entgeltbescheinigungsverordnung nicht als Sonderzahlung (sonstige Bezüge) definiert, da sie steuer- und abgabefrei ist. Aus diesem Grund wird die Prämie sowohl bei den Verdienst-indizes mit Sonderzahlungen als auch den Verdienstindizes ohne Sonderzahlungen im gleichen Umfang abgebildet.
Markus Habig
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