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Reallöhne im 3. Quartal 2024 um 3,1 Prozent gestiegen

29.11.2024

Nach den Ergebnissen der Verdiensterhebung stieg der Nominallohnindex im Land Bremen im dritten Quartal 2024 im Vergleich zum dritten Quartal 2023 um 5,2 Prozentpunkte. Da die Verbraucherpreise um 2,1 Prozentpunkte anstiegen, bedeutet dies einen inflationsbereinigten Anstieg der Reallöhne um 3,1 Prozent. Der positive Trend der Reallohnentwicklung setzt sich damit im sechsten Berichtsquartal in Folge fort.
Maßgeblich für diese Entwicklung sind eine schwächere Inflationsentwicklung sowie die Zahlung von Inflationsausgleichsprämien und die Auszahlung von in Tarifverträgen vereinbarten Lohnsteigerungen und Einmalzahlungen.
Geringverdienende (das Fünftel mit den geringsten Verdiensten; 2. Dezil) haben mit einem Verdienstzuwachs von 5,8 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahreszeitraum einen geringfügig überdurchschnittlichen Verdienstzuwächse. Das 8. Dezil hat mit einem Verdienstzuwachs von 4,3 Prozentpunkten einen leicht unterdurchschnittlichen Verdienstzuwachs.
Die jährlichen und vierteljährlichen Verdienstindizes ab 2022 mit Veränderungsraten zum Vorjahreszeitraum sowie weitere Ergebnisse der Verdiensterhebungen stehen im Bremen Infosystem (Bereich 62 Verdienste, Arbeitskosten, Unterpunkt 623 Laufende Verdiensterhebungen) zur Verfügung.

Tabelle: Entwicklung des Nominal- und Reallohnindex seit 2019

Tabelle als Excel-Datei (xlsx, 23.1 KB)

Methodische Hinweise

Dies sind die Ergebnisse der Verdiensterhebung der ersten drei Quartale aus 2024, in der mit einer geschichteten Stichprobe von rund 58 000 Betrieben bundesweit Angaben zu Verdiensten und Arbeitszeiten der abhängig Beschäftigten erhoben werden. In Bremen werden rund 1.500 Betriebe befragt.
Der Nominallohnindex bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab. Er erfasst die Verdienstentwicklung bei gleicher Beschäftigtenstruktur wie im Vorjahr. Die Inflationsausgleichsprämie wird in der Verdienststatistik als Bestandteil des Gesamtbruttoentgelts miterfasst. Sie wird im Sinne der Entgeltbescheinigungsverordnung nicht als Sonderzahlung (sonstige Bezüge) definiert, da sie steuer- und abgabefrei ist. Aus diesem Grund wird die Prämie sowohl bei den Verdienstindizes mit Sonderzahlungen als auch den Verdienstindizes ohne Sonderzahlungen im gleichen Umfang abgebildet.

Weitere Auskünfte erteilt

Markus Habig
Telefon: (0421) 361 -19999
E-Mail: Markus.Habig@statistik.bremen.de