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Gesundheit und Pflege: Ziele, Aufgaben, Methoden

Statistik der Berufe des Gesundheitswesens

Wegen fehlender Rechtsgrundlage gibt es – abgesehen vom Krankenhausbereich – nur unvollständige Daten über die im Gesundheitswesen tätigen Personen. Hier werden Angaben über die approbierten Heilberufe, das sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten, nachgewiesen. Die Daten für die jährliche Stichtagserhebung am 31. Dezember stammen von der zuständigen Ärztekammer, Zahnärztekammer, Apothekerkammer sowie Psychotherapeutenkammer im Land Bremen.

Statistik der Krankenhäuser sowie der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Die Bundesstatistik erstreckt sich auf alle Krankenhäuser (KH) und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (VR) im Bundesgebiet, ausgenommen sind Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug sowie Polizeikrankenhäuser.
Das Erhebungsprogramm der Krankenhausstatistik umfasst drei Teile:

  • Teil I Grunddaten: KH und VR ab Berichtsjahr 1990/Personal ab Berichtsjahr 1991
  • Teil II Diagnosen: KH ab Berichtsjahr 1993/VR mit mehr als 100 Betten ab 2003
  • Teil III Kostennachweis: KH ab Berichtsjahr 1990

Die Ergebnisse der Krankenhausstatistik liefern wichtige Informationen über die Struktur der stationären medizinischen Versorgung.Sie bilden die Basis für viele gesundheitspolitische Entscheidungen des Bundes und der Länder und dienen den an der Krankenhausfinanzierung beteiligten Institutionen als Planungsgrundlage.

Statistik der schwerbehinderten Menschen

Als Schwerbehinderte gelten Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr zuerkannt worden ist. Auf Antrag stellen die Versorgungsämter für diese Personen einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte aus. Zum Stichtag 31. Dezember werden in der 2-jährlichen Statistik Daten über schwerbehinderte Menschen mit gültigem Behindertenausweis erhoben.

Pflegestatistik

In der Pflegestatistik werden nur Leistungen nach SGB XI erfasst, die Erhebung erfolgt alle 2 Jahre. Zum Stichtag 15. Dezember werden seit 1999 Daten über das Personal und die Pflegebedürftigen in den ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und in den stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) erhoben. Außerdem liefern die Pflegekassen zum Stichtag 31. Dezember Angaben über die Empfänger von Pflegegeld.

Schwangerschaftsabbruchstatistik

Erfasst werden die in Deutschland durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche am Ort des Eingriffs (Arztpraxen und Krankenhäuser) mit Angaben zur Person der Schwangeren. Die Daten werden im Statistischen Bundesamt zentral aufbereitet.
Aufgrund von häufigen Änderungen in den Rechtsgrundlagen sind entsprechende Zeitreihen mit Vorbehalten zu betrachten. Außerdem sind die Schwangerschaftsabbrüche nicht erfasst, die unter einer anderen Diagnose durchgeführt, im Ausland oder illegal vorgenommen wurden.

Todesursachenstatistik

Die Sterbefälle (ohne Totgeborene) werden laufend nach Todesursache, Alter, Geschlecht und Wohnort der Verstorbenen erfasst. Die amtliche Todesursachenstatistik wird nur unikausal aufbereitet, d.h. von allen auf der Todesbescheinigung als Kausalkette angegebenen Krankheiten oder Verletzungen geht nur eine einzige in die Mortalitätsstatistik ein, nämlich diejenige, die den Tod ursächlich herbeigeführt hat (sog. Grundleiden).

Seit dem 01.01.1998 erfolgt die Verschlüsselung/Kodierung der Todesursachen nach den Regeln der 10. Revision der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10); sie löst die 9. Revision (ICD-9) ab, die in den Berichtsjahren 1979 bis 1997 in der amtlichen Todesursachenstatistik verwendet wurde. Der Umstieg von der ICD-9 auf die ICD-10 hat zur Folge, dass Vergleiche mit der Todesursachenstatistik vor 1998 für zahlreiche Todesursachen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vorgenommen werden können.

Auf der Basis der Todesursachenstatistik können wichtige Indikatoren wie z.B. vermeidbare Sterbefälle, Sterbeziffern und verlorene Lebensjahre ermittelt und darauf aufbauend zukünftige Handlungsabläufe und Strategien, beispielweise für die Gesundheitspolitik, abgeleitet werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen dieser Erhebungen sind:

  • Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser (Krankenhausstatistik-Verordnung – KHStatV) >>>
  • § 131 des Neunten Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) >>>
  • § 109 Absatz 1 des Elften Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) >>>
  • Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege (Pflegestatistik-Verordnung – PflegeStatV) >>>
  • §§ 15 bis 18 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) >>>
  • Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG) vom 4. Juli 1957 >>>