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Außenhandel: Ziele, Aufgaben, Methoden

Die Messung des Warenverkehrs erfolgt mit zwei unterschiedlichen Methoden. Ein- und Ausfuhren mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) werden durch Zollbehörden erfasst und für die Erstellung dieser Statistik gesondert ausgewertet. Warensendungen ab einem Wert von 1.000 Euro, die ein Gesamtgewicht von mindestens 1.000 kg überschreiten, werden in diesem Meldeweg berücksichtigt. Da Handelsströme innerhalb des EU-Binnenmarktes jedoch zollfrei sind, liegen für sie keine solchen Daten vor. Aus diesem Grund melden im sogenannten Intrastat-System die beteiligten Unternehmen ihre innergemeinschaftlichen Warenverkehre an das Statistische Bundesamt. Derzeit gilt für die Versendung eine Meldeschwelle von 500.000 Euro sowie für den Eingang von 800.000 Euro in Bezug auf den Vorjahresumsatz innerhalb des Binnenmarktes.
Bei Importen werden alle eingehenden Waren erfasst, somit auch solche Waren, die nicht in Bremen verbleiben, sondern in andere Bundesländer oder Staaten befördert werden (sogenannter „Generalhandel“). Bei Exporten werden nur die im Land Bremen hergestellten Waren ausgewiesen (sogenannter „Spezialhandel“). Eine Saldierung von Im- und Exporten ist aus diesem Grund nicht sinnvoll.
Als Bezugsgebiet wird im Eingang das Herstellungsland angegeben, d.h. das Land, in dem die Ware in der Beschaffenheit, in der sie eintrifft, erzeugt oder hergestellt wurde. Entsprechend gilt als Bestimmungsland das Verbrauchsland, d.h. das Land, in dem die Ware ge- oder verbraucht bzw. be- oder verarbeitet werden soll.
Bei den Mengenangaben werden die Reingewichte (netto) in Tonnen ausgewiesen; bei den Wertangaben sind grundsätzlich die Grenzübergangswerte in Euro zugrunde gelegt worden. Diese stellen den Wert frei deutscher Grenze ohne Zölle, Steuern oder andere Abgaben dar. Die Gruppierung der Waren erfolgt nach "Warengruppen und -untergruppen der Ernährungswirtschaft und der Gewerblichen Wirtschaft" bzw. nach dem „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“.
Grundsätzlich sind alle in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen im Rahmen der Intrahandelsstatistik auskunftspflichtig, die innergemeinschaftliche Warenverkehre durchführen. Von der Auskunftspflicht befreit sind Unternehmen, deren innergemeinschaftliche Warenverkehre je Verkehrsrichtung (Eingang bzw. Versendung) im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr den Wert von 500.000 Euro bei der Versendung und 800.000 Euro bei den Eingängen nicht übersteigen. Im Extrahandel werden die bei den Zollstellen anfallenden Zollmeldungen ausgewertet. Für die Durchführung ist das Statistische Bundesamt verantwortlich.

Die Ergebnisse mit Bezug auf Bremen werden vom Statistischen Landesamt monatlich veröffentlicht.

Klassifikationen, Verzeichnisse, Systematiken

  • Warengruppen und -untergruppen der Ernährungswirtschaft und der Gewerblichen Wirtschaft, siehe hier
  • Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, siehe hier

Rechtsgrundlagen